
VORWORT
Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/1998 S. 0001 - 0037
RICHTLINIE 98/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes macht den Erlaß entsprechender Maßnahmen
erforderlich. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
- (2) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Sicherheit,
den Gesundheitsschutz und die Leistungsmerkmale sowie die Zulassungsverfahren für In-vitro-Diagnostika
sind nach Inhalt und Geltungsbereich verschieden. Diese Unterschiede stellen Hemmnisse im
innergemeinschaftlichen Handel dar. Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte vergleichende
Untersuchung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat die Notwendigkeit einer Harmonisierung dieser
Vorschriften bestätigt.
- (3) Die Angleichung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist der einzige Weg zur Beseitigung der
bestehenden und zur Verhütung neuer Handelshemmnisse. Dieses Ziel läßt sich durch andere Mittel auf der
Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Festlegung
notwendiger Mindestanforderungen, um den freien Verkehr der in ihren Geltungsbereich fallenden
In-vitro-Diagnostika unter optimalen Sicherheitsbedingungen zu gewährleisten.
- (4) Die harmonisierten Bestimmungen sind von den von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Finanzierung des öffentlichen Gesundheitssystems und des Krankenversicherungssystems getroffenen
Maßnahmen zu unterscheiden, die derartige Produkte direkt oder indirekt betreffen. Das Recht der
Mitgliedstaaten auf Durchführung der obengenannten Maßnahmen unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts
bleibt von diesen harmonisierten Bestimmungen daher unberührt.
- (5) In-vitro-Diagnostika müssen Patienten, Anwendern und Dritten einen hochgradigen Gesundheitsschutz
bieten und die vom Hersteller ursprünglich angegebenen Leistungen erreichen. Die Aufrechterhaltung bzw.
Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten Gesundheitsschutzniveaus ist daher eines der
wesentlichen Ziele dieser Richtlinie.
- (6) Im Einklang mit den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem
Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung (4) festgelegten Grundsätzen müssen
sich die Regelungen bezüglich der Auslegung und Herstellung sowie Verpackung einschlägiger Erzeugnisse
auf die Bestimmungen beschränken, die erforderlich sind, um den grundlegenden Anforderungen zu genügen.
Da es sich um Anforderungen grundlegender Art handelt, müssen diese an die Stelle der entsprechenden
einzelstaatlichen Bestimmungen treten. Die grundlegenden Anforderungen, einschließlich der Anforderung,
daß die Risiken möglichst gering gehalten bzw. verringert werden müssen, sind mit der nötigen Sorgfalt
anzuwenden und müssen der Technologie und Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption sowie den technischen und
wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen, die mit einem hochgradigen Gesundheitsschutz und hohen Maß
an Sicherheit zu vereinbaren sind.
- (7) Die meisten Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika werden durch die Richtlinie
90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte (5) und die Richtlinie 93/42/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (6) erfaßt. Durch die vorliegende Richtlinie
werden In-vitro-Diagnostika in den Harmonisierungsprozeß einbezogen. Im Interesse einheitlicher
gemeinschaftlicher Regelungen stützt sie sich weitgehend auf die Bestimmungen jener beiden Richtlinien.
- (8) Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Materialien oder andere Gegenstände, einschließlich Software,
die zu Forschungszwecken eingesetzt werden sollen, ohne medizinische Zwecke zu verfolgen, sind nicht als
Produkte für Leistungsbewertungszwecke anzusehen.
- (9) Zertifizierte internationale Referenzmaterialien und Materialien, die für externe
Qualitätsbewertungsprogramme verwendet werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Kalibriersubstanzen
oder -vorrichtungen sowie Kontrollmaterialien, die vom Anwender benötigt werden, um die Leistung von
Produkten zu ermitteln bzw. zu prüfen, sind In-vitro-Diagnostika.
- (10) Reagenzien, die in Laboratorien von Gesundheitseinrichtungen zur Verwendung im selben Umfeld
hergestellt und nicht in den Verkehr gebracht werden, werden unter Berücksichtigung des
Subsidiaritätsprinzips nicht in diese Richtlinie aufgenommen.
- (11) Dagegen fallen Produkte, die in professionellem und kommerziellem Rahmen zum Zwecke der
medizinischen Analyse hergestellt werden und verwendet werden sollen, ohne in den Verkehr gebracht zu
werden, unter diese Richtlinie.
- (12) Laborapparate mit mechanischen Merkmalen, die eigens für In-vitro-Untersuchungen bestimmt sind,
fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maschinen (7) muß deshalb zur Anpassung an diese Richtlinie geändert werden.
- (13) Diese Richtlinie sollte Vorschriften in bezug auf die Auslegung und Herstellung von Geräten mit
ionisierenden Strahlungen enthalten. Sie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 96/29/Euratom des
Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit
der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (8).
- (14) Die Gesichtspunkte der elektromagnetischen Verträglichkeit sind wesentlicher Bestandteil der
grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie; die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (9) findet keine Anwendung.
- (15) Zur Erleichterung des Nachweises der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen und zur
Ermöglichung einer Prüfung dieser Übereinstimmung sind harmonisierte Normen zur Verhütung von Risiken im
Zusammenhang mit der Auslegung, Herstellung und Verpackung von Medizinprodukten wünschenswert. Solche
harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen ausgearbeitet und müssen ihren
unverbindlichen Charakter behalten. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische
Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) sind als zuständige Gremien für die Ausarbeitung
harmonisierter Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien
für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen anerkannt.
- (16) Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine technische Spezifikation (europäische
Norm oder Harmonisierungsdokument), die im Auftrag der Kommission vom CEN oder vom Cenelec bzw. von
diesen beiden Institutionen im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (10)
und den obengenannten allgemeinen Leitlinien verabschiedet worden ist.
- (17) Bei der Ausarbeitung Gemeinsamer Technischer Spezifikationen wird als eine Ausnahme von den
allgemeinen Grundsätzen das derzeit in einigen Mitgliedstaaten übliche Vorgehen berücksichtigt, nach dem
diese Spezifikationen bei bestimmten Produkten, die hauptsächlich zur Bewertung der Sicherheit der
Blutversorgung und der Organspenden verwendet werden, von den Behörden erlassen werden. Diese besonderen
Spezifikationen sind durch die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen zu ersetzen. Die Gemeinsamen
Technischen Spezifikationen können zur Leistungsbewertung - einschließlich der Neubewertung - dienen.
- (18) Wissenschaftliche Sachverständige der einzelnen interessierten Parteien können bei der Festlegung
von Gemeinsamen Technischen Spezifikationen und der Prüfung von sonstigen spezifischen oder allgemeinen
Fragen hinzugezogen werden.
- (19) Der von dieser Richtlinie erfaßte Herstellungsvorgang umfaßt auch die Verpackung der
Medizinprodukte, sofern die Verpackung im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Leistungsaspekten des
Produkts steht.
- (20) Bestimmte Produkte haben eine begrenzte Verwendungsdauer, die auf die zeitbezogene Verminderung
ihrer Leistungsfähigkeit, beispielsweise aufgrund der Verschlechterung ihrer physikalischen oder
chemischen Eigenschaften, insbesondere in bezug auf die Sterilität oder die Unversehrtheit der
Verpackung, zurückgeht. Der Hersteller muß den Zeitraum bestimmen und angeben, innerhalb dessen die
vorgesehene Leistungsfähigkeit des Produkts gewährleistet ist. Aus der Kennzeichnung muß der Termin
hervorgehen, bis zu dem das Produkt oder einer seiner Bestandteile sicher angewendet werden kann.
- (21) Der Rat hat durch seinen Beschluß 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der
CE-Konformitätskennzeichnung (11) harmonisierte Konformitätsbewertungsverfahren
festgelegt. Die Präzisierungen dieser Module sind durch die Art der für In-vitro-Diagnostika geforderten
Prüfungen und durch die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
gerechtfertigt.
- (22) Vor allem für die Konformitätsbewertungsverfahren ist es erforderlich, die In-vitro-Diagnostika in
zwei Hauptklassen zu unterteilen. Da die große Mehrzahl dieser Produkte keine unmittelbaren Risiken für
Patienten darstellen und von geschultem Personal angewendet werden und da sich ferner die Ergebnisse oft
auf anderem Wege bestätigen lassen, können die Konformitätsbewertungsverfahren generell unter der
alleinigen Verantwortung des Herstellers erfolgen. Unter Berücksichtigung der geltenden
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der erfolgten Notifizierungen im Rahmen des Verfahrens nach der
Richtlinie 98/34/EG ist eine Beteiligung der benannten Stellen nur für bestimmte Produkte erforderlich,
deren richtiges Funktionieren für die medizinische Praxis wesentlich ist und deren Versagen ein ernstes
Risiko für die Gesundheit darstellen kann.
- (23) Unter den In-vitro-Diagnostika, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle notwendig ist,
erfordern die im Zusammenhang mit der Übertragung von Blut und der Vorbeugung gegen Aids und bestimmte
Hepatitiserkrankungen verwendeten Produktgruppen eine Konformitätsbewertung, die hinsichtlich der
Auslegung und der Herstellung dieser Produkte ein Optimum an Sicherheit und Zuverlässigkeit
gewährleistet.
- (24) Die Liste der In-vitro-Diagnostika, für die eine Konformitätsbewertung durch eine dritte Partei
vorgeschrieben ist, bedarf der Fortschreibung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und
der Entwicklungen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes. Eine solche Fortschreibung muß nach dem
Verfahren III Variante a) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erfolgen.
- (25) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein
"Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des
Vertrags erlassenen Rechtsakte (13) vereinbart.
- (26) Die Medizinprodukte müssen in der Regel mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, aus der ihre
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie hervorgeht und die Voraussetzung für den freien
Verkehr der Medizinprodukte in der Gemeinschaft und ihre bestimmungsgemäße Inbetriebnahme ist.
- (27) Wenn die Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich ist, kann der Hersteller zwischen den von
der Kommission bekanntgemachten Stellen wählen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, solche
benannten Stellen zu bezeichnen, doch müssen sie sicherstellen, daß die als benannte Stellen
bezeichneten Einrichtungen den Bewertungskriterien gemäß dieser Richtlinie entsprechen.
- (28) Der Leiter und das Personal der benannten Stellen dürfen weder unmittelbar noch über eine
zwischengeschaltete Person an den Einrichtungen, in bezug auf die Bewertungen und Prüfungen durchgeführt
werden, ein wirtschaftliches Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnte.
- (29) Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden müssen vor allem in Dringlichkeitsfällen in der
Lage sein, sich mit dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in
Verbindung zu setzen, um die vorsorglichen Schutzmaßnahmen zu treffen, die sich als notwendig erweisen.
Zwischen den Mitgliedstaaten sind Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch im Hinblick auf eine
einheitliche Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere im Sinne der Marktüberwachung, erforderlich. Zu
diesem Zweck muß eine Datenbank aufgebaut und betrieben werden, die Angaben über die Hersteller und ihre
Bevollmächtigten, die in Verkehr gebrachten Produkte, die ausgestellten und die vorübergehend oder auf
Dauer zurückgezogenen Bescheinigungen sowie über das Beobachtungs- und Meldeverfahren enthalten soll.
Ein Produktbeobachtungs- und Meldesystem (Beobachtungs- und Meldeverfahren) stellt ein nützliches
Instrument für die Überwachung des Marktes, einschließlich der Leistung neuer Produkte, dar.
Informationen, die sich aus dem Marktüberwachungsverfahren sowie aus externen
Qualitätsbewertungsprogrammen ergeben, sind für Entscheidungen bezüglich der Einstufung von Produkten
von Nutzen.
- (30) Die Hersteller müssen den zuständigen Behörden das Inverkehrbringen "neuer Produkte" melden, und
zwar sowohl, was die angewandte Technologie, als auch, was die zu analysierenden Substanzen oder
sonstigen Parameter angeht. Dies gilt insbesondere für DNS-Sonden höherer Dichte (die als "Mikrochips"
bezeichnet werden) zum genetischen Screening.
- (31) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus
Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit
gemäß Artikel 36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt
werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten
vorläufigen Maßnahmen treffen. In diesem Fall konsultiert die Kommission die betreffenden Parteien und
die Mitgliedstaaten und erläßt, sofern die einzelstaatlichen Maßnahmen begründet sind, die
erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen nach dem Verfahren III Variante a) des Beschlusses
87/373/EWG.
- (32) Diese Richtlinie erstreckt sich auf In-vitro-Diagnostika, die aus Geweben, Zellen oder Stoffen
menschlichen Ursprungs hergestellt werden. Die Richtlinie betrifft nicht die anderen Medizinprodukte,
die unter Verwendung von Stoffen menschlichen Ursprungs hergestellt werden. In dieser Hinsicht müssen
die Arbeiten folglich fortgesetzt werden, damit es so bald wie möglich zur Verabschiedung entsprechender
gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften kommt.
- (33) Bei der Probenahme, der Sammlung und der Verwendung von Stoffen, die aus dem menschlichen Körper
gewonnen werden, ist die Unversehrtheit des Menschen zu schützen; es gelten die Grundsätze des
Übereinkommens des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die
Anwendung der Biologie und der Medizin; ferner gelten weiterhin die einzelstaatlichen Ethikvorschriften.
- (34) Im Hinblick auf eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Richtlinien über Medizinprodukte
müssen einige Bestimmungen dieser Richtlinie in die Richtlinie 93/42/EWG aufgenommen werden, die
entsprechend zu ändern ist.
- (35) Die fehlenden Rechtsvorschriften über Medizinprodukte, die aus Substanzen menschlichen Ursprungs
hergestellt werden, müssen so rasch wie möglich erlassen werden -
(1) ABl. C 172 vom 7.7.1995, S. 21, und ABl. C 87 vom 18.3.1997, S. 9.
(2) ABl. C 18 vom 22.1.1996, S. 12.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 31),
gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. März 1998 (ABl. C 178 vom 10.6.1998, S. 7), Beschluß des
Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1998 (ABl. C 210 vom 6.7.1998) und Beschluß des Rates vom 5.
Oktober 1998.
(4) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.
(5) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(6) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
(7) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.
(8) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(9) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(10) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(11) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
(12) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.
(13) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie gilt für In-vitro-Diagnostika und ihr Zubehör. Im Sinne dieser Richtlinie wird Zubehör als
eigenständiges In-vitro-Diagnostikum behandelt. In-vitro-Diagnostika und Zubehör werden nachstehend "Produkte"
genannt.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a) "Medizinprodukt" alle einzeln oder miteinander verbundenen verwendeten Instrumente, Apparate,
Vorrichtungen, Stoffe oder andere Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren
des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende
Zwecke bestimmt sind:
- — Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
- — Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder
Behinderungen,
- — Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen
Vorgangs,
- — Empfängnisregelung,
- und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch
pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber
durch solche Mittel unterstützt werden kann;
- b) "In-vitro-Diagnostikum" jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander -
nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen
Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder
hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
- — über physiologische oder pathologische Zustände oder
- — über angeborene Anomalien oder
- — zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
- — zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
- Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleere wie auch
sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen
Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine
In-vitro-Diagnose aufzubewahren.
- Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In-Vitro-Diagnostika, es sei denn,
sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden;
- c) "Zubehör" jeder Gegenstand, der selbst kein In-vitro-Diagnostikum ist, aber nach der von seinem
Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit
dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann.
Im Sinne dieser Definition gelten invasive, zur Entnahme von Proben bestimmte Erzeugnisse sowie
Produkte, die zum Zweck der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, im
Sinne der Richtlinie 93/42/EWG nicht als Zubehör von In-vitro-Diagnostika;
- d) "Produkt zur Eigenanwendung" jedes Produkt, das nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung
von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden kann;
- e) "Produkt für Leistungsbewertungszwecke" jedes Produkt, das vom Hersteller dazu bestimmt ist, einer
oder mehreren Leistungsbewertungsprüfungen in Labors für medizinische Analysen oder in einer anderen
angemessenen Umgebung außerhalb der eigenen Betriebsstätte unterzogen zu werden;
- f) "Hersteller" die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung
und Etikettierung eines Produkts im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich
ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer
dritten Person ausgeführt werden.
- Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die
natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt,
behandelt, aufbereitet und/oder kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt
im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für Personen,
die - ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein - bereits in Verkehr gebrachte Produkte für
einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen;
- g) "Bevollmächtigter" die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die
vom Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach dieser
Richtlinie in seinem Namen zu handeln und von den Behörden und Stellen in der Gemeinschaft in diesem
Sinne kontaktiert zu werden;
- h) "Zweckbestimmung" die Verwendung, für die das Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers in der
Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung und/oder dem Werbematerial bestimmt ist;
- i) "Inverkehrbringen" die erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts mit Ausnahme
eines Produkts für Leistungsbewertungszwecke im Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung
auf dem gemeinschaftlichen Markt, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu
aufbereitetes Produkt handelt;
- j) "Inbetriebnahme" die Phase, in der ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung
gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem
gemeinschaftlichen Markt verwendet werden kann.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Kalibrier- und Kontrollmaterial jede Substanz, jedes Material und
jeder Gegenstand, die von ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von Meßdaten oder zur Prüfung der
Leistungsmerkmale eines Produkts im Hinblick auf die Anwendung, für die es bestimmt ist.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie unterliegt die Entnahme, Sammlung und Verwendung von Gewebe, Zellen und
Stoffen menschlichen Ursprungs in ethischer Hinsicht den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates zum
Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung der Biologie und der Medizin
und den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten. In bezug auf die Diagnose sind die Wahrung der
Vertraulichkeit persönlicher Daten sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der
genetischen Anlagen von Männern und Frauen von vorrangiger Bedeutung.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für die in einer Gesundheitseinrichtung sowohl hergestellten als auch
verwendeten Produkte, bei denen die Verwendung in der Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe
der Betriebsstätte erfolgt, in der sie hergestellt wurden, ohne daß sie auf eine andere juristische Person
übertragen werden. Das Recht der Mitgliedstaaten, geeignete Schutzanforderungen an solche Tätigkeiten zu
stellen, bleibt davon unberührt.
(6) Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Produkte auf ärztliches Rezept geliefert werden, werden von
dieser Richtlinie nicht berührt.
(7) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG;
Produkte, deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie hergestellt wurde, fallen danach nicht mehr
unter jene Richtlinie.
Artikel 2 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in Verkehr gebracht
und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung
und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Diese
umfaßt auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Sicherheit und Qualität dieser Produkte zu überwachen.
Dieser Artikel gilt auch für Produkte, die für Leistungsbewertungszwecke bereitgestellt werden.
Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
Produkte müssen die für sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung geltenden grundlegenden
Anforderungen gemäß Anhang I erfuellen.
Artikel 4 Freier Verkehr
(1) Die Mitgliedstaaten behindern in ihrem Hoheitsgebiet nicht das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Produkten, die die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 tragen, wenn diese einer Konformitätsbewertung nach Artikel
9 unterzogen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht, daß Produkte für Leistungsbewertungszwecke Laboratorien oder sonstigen
Einrichtungen im Sinne der Erklärung in Anhang VIII zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden, sofern sie
die in Artikel 9 Absatz 4 und in Anhang VIII festgelegten Bedingungen erfuellen.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder
wissenschaftlichen bzw. fachlichen Tagungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Produkte
ausgestellt werden, sofern diese Produkte nicht an von Teilnehmern stammenden Proben verwendet werden und ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Produkte erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie hergestellt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 8 bereitzustellenden Angaben
bei der Übergabe an den Endanwender in der bzw. den jeweiligen Amtssprache(n) vorliegen.
Soweit die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Produkts gewährleistet ist, können die Mitgliedstaaten
gestatten, daß die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der
Gemeinschaft vorliegen.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und insbesondere
- a) die Möglichkeit, die entsprechenden Angaben in Form harmonisierter Symbole, allgemein anerkannter
Code-Darstellungen oder in sonstiger Weise zu machen;
- b) die für das Produkt vorgesehene Art des Anwenders.
(5) Falls die Produkte auch unter andere Gemeinschaftsrichtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in
denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte
auch diesen anderen Richtlinien entsprechen.
Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit jedoch die Wahl
der anzuwendenden Regelung frei, so wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Produkte nur den vom
Hersteller angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern dieser Richtlinien, unter
denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von den Richtlinien
vorgeschriebenen und den Produkten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Artikel 5 Verweis auf Normen
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 bei Produkten
aus, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, entsprechen; die Mitgliedstaaten
veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.
(2) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen den grundlegenden
Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht voll entsprechen, so werden die von den Mitgliedstaaten zu treffenden
Maßnahmen in bezug auf diese Normen und die Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 6 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 bei Produkten
aus, die in Übereinstimmung mit Gemeinsamen Technischen Spezifikationen ausgelegt und hergestellt wurden, welche
für Produkte gemäß Anhang II Liste A und erforderlichenfalls für Produkte gemäß Anhang II Liste B festgelegt
sind. In diesen Spezifikationen werden in geeigneter Weise die Kriterien für die Bewertung und die Neubewertung
der Leistung, die Chargenfreigabekriterien, die Referenzmethoden und die Referenzmaterialien festgelegt.
Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen
und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Hersteller haben die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen in der Regel einzuhalten; kommen die Hersteller
in hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, so müssen sie Lösungen wählen, die dem
Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
Wird in dieser Richtlinie auf die harmonisierten Normen verwiesen, so wird damit gleichzeitig auf die
Gemeinsamen Technischen Spezifikationen verwiesen.
Artikel 6 Ausschuß für Normen und technische Vorschriften
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuß unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab,
die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu
verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den
Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7 Ausschuß für Medizinprodukte
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der
Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der
Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der
Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses
übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine
Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden
Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen
von der Kommission erlassen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Ausschuß kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie
prüfen.
Artikel 8 Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Produkte die Gesundheit und/oder
Sicherheit der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter oder die Sicherheit von Eigentum gefährden
können, auch wenn sie sachgemäß installiert, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet
werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder ihr
Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat teilt der
Kommission unverzüglich diese Maßnahmen mit, nennt die Gründe für seine Entscheidung und gibt insbesondere an,
ob die Nichtübereinstimmung mit dieser Richtlinie zurückzuführen ist auf:
- a) die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
- b) eine unzulängliche Anwendung der Normen gemäß Artikel 5, sofern die Anwendung dieser Normen behauptet
wird,
- c) einen Mangel in diesen Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert so bald wie möglich die betreffenden Parteien. Stellt die Kommission nach dieser
Anhörung fest,
- — daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der
die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung
in einem Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der betreffenden Parteien
den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, sofern der Mitgliedstaat, der
die Entscheidung getroffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 genannte
Verfahren ein; ist die Maßnahme nach Absatz 1 auf Probleme im Zusammenhang mit dem Inhalt oder der
Anwendung von Gemeinsamen Technischen Spezifikationen zurückzuführen, so legt die Kommission die
Angelegenheit nach Anhörung der betreffenden Parteien binnen zwei Monaten dem in Artikel 7 Absatz 1
genannten Ausschuß vor;
- — daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat,
der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein mit dieser Richtlinie nicht übereinstimmendes Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift
der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der diese Kennzeichnung angebracht hat, die geeigneten
Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens
unterrichtet werden.
Artikel 9 Konformitätsbewertung
(1) Für alle Produkte mit Ausnahme der in Anhang II genannten Produkte und der Produkte für
Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren
gemäß Anhang III einhalten und vor dem Inverkehrbringen des Produkts die geforderte EG-Konformitätserklärung
ausstellen.
Für alle Produkte zur Eigenanwendung mit Ausnahme der in Anhang II genannten Produkte und der Produkte für
Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller vor Ausstellung der vorstehend genannten Konformitätserklärung die
in Anhang III Nummer 6 genannten zusätzlichen Anforderungen erfuellen. Anstelle dieses Verfahrens kann der
Hersteller das Verfahren gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 anwenden.
(2) Für die in der Liste A des Anhangs II genannten Produkte mit Ausnahme der Produkte für
Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, entweder
- a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV (vollständiges Qualitätssicherungssystem)
oder
- b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V in Verbindung mit dem Verfahren der
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII (Qualitätssicherung Produktion) anwenden.
(3) Für die in der Liste B des Anhangs II genannten Produkte mit Ausnahme der Produkte für
Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, entweder
- a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV (vollständiges Qualitätssicherungssystem)
oder
- b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V in Verbindung mit
- i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang VI oder
- ii) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII (Qualitätssicherung Produktion)
anwenden.
(4) Bei Produkten für Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller das Verfahren gemäß Anhang VIII einhalten und
vor der Bereitstellung dieser Produkte die in dem genannten Anhang geforderte Erklärung ausstellen.
Diese Bestimmung berührt nicht die nationalen Regelungen bezüglich ethischer Aspekte im Zusammenhang mit der
Verwendung von Geweben oder Substanzen menschlichen Ursprungs für die Durchführung von
Leistungsbewertungsstudien.
(5) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Produkt berücksichtigen der Hersteller und, wenn
beteiligt, die benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen, die gegebenenfalls in einem
Zwischenstadium der Herstellung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen wurden.
(6) Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten beauftragen, die Verfahren gemäß den Anhängen III, V, VI und
VIII einzuleiten.
(7) Der Hersteller muß die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation gemäß den Anhängen III bis VIII
sowie die Entscheidungen, Berichte und Bescheinigungen der benannten Stellen aufbewahren und sie den
einzelstaatlichen Behörden in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Herstellung des letzten Produkts auf Anfrage
zur Prüfung vorlegen. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, gilt die Verpflichtung, die
obengenannte Dokumentation vorzulegen, für seinen Bevollmächtigten.
(8) Setzt das Verfahren der Konformitätsbewertung die Beteiligung einer benannten Stelle voraus, so kann sich
der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Rahmen der Aufgaben, für die diese Stelle benannt worden ist, an
eine Stelle seiner Wahl wenden.
(9) Die benannte Stelle kann mit ordnungsgemäßer Begründung alle Informationen oder Angaben verlangen, die zur
Ausstellung und Aufrechterhaltung der Konformitätsbescheinigung im Hinblick auf das gewählte Verfahren
erforderlich sind.
(10) Die von den benannten Stellen gemäß den Anhängen III, IV und V getroffenen Entscheidungen haben eine
Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren, die auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden
kann; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbarten Zeitpunkt einzureichen.
(11) Die Unterlagen und der Schriftwechsel über die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden in einer
Amtssprache des Mitgliedstaats abgefaßt, in dem diese Verfahren durchgeführt werden, und/oder in einer anderen
Gemeinschaftssprache, die von der benannten Stelle anerkannt wird.
(12) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden auf ordnungsgemäß begründeten Antrag im
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Produkte
zulassen, bei denen die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht durchgeführt wurden, wenn deren Verwendung im
Interesse des Gesundheitsschutzes liegt.
(13) Dieser Artikel gilt entsprechend für jede natürliche oder juristische Person, die Produkte herstellt, die
unter diese Richtlinie fallen, und die diese Produkte, ohne sie in Verkehr zu bringen, in Betrieb nimmt und im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet.
Artikel 10 Meldung der Hersteller und der Produkte
(1) Jeder Hersteller, der im eigenen Namen Produkte in Verkehr bringt, teilt den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, in dem er seinen Firmensitz hat, folgendes mit:
- — die Anschrift des Firmensitzes,
- — die die gemeinsamen technologischen Merkmale und/oder Analyten betreffenden Angaben zu Reagenzien,
Reagenzprodukten und Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser
Angaben, einschließlich einer Einstellung des Inverkehrbringens, und bei sonstigen Produkten die
geeigneten Angaben,
- — im Fall der Produkte gemäß Anhang II und der Produkte zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine
Identifizierung dieser Produkte ermöglichen, die Analyse- und gegebenenfalls Diagnoseparameter gemäß
Anhang I Abschnitt A Nummer 3, die Ergebnisse der Leistungbewertung gemäß Anhang VIII, die
Bescheinigungen sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser Angaben, einschließlich einer Einstellung
des Inverkehrbringens.
(2) Bei Produkten, die unter Anhang II fallen, sowie bei Produkten zur Eigenanwendung können die Mitgliedstaaten
die Mitteilung der Angaben, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen, sowie der Kennzeichnung und der
Gebrauchsanweisung verlangen, wenn diese Produkte in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb
genommen werden.
Diese Maßnahmen können keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Produkten
darstellen, die dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Hat ein Hersteller, der im eigenen Namen Produkte in Verkehr bringt, keinen Firmensitz in einem
Mitgliedstaat, so benennt er einen Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte teilt den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, in dem er seinen Firmensitz hat, alle Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(4) Das Meldeverfahren nach Absatz 1 bezieht sich auch auf neue Produkte. Ferner gibt der Hersteller, wenn es
sich bei dem im Rahmen dieses Verfahrens angemeldeten Produkt mit einer CE-Kennzeichnung um ein "neues Produkt"
handelt, dies in seiner Meldung an.
Im Sinne dieses Artikels handelt es sich um ein "neues Produkt", wenn
- a) ein derartiges Produkt für den entsprechenden Analyten oder einen anderen Parameter während der
vorangegangenen drei Jahre auf dem gemeinschaftlichen Markt nicht fortwährend verfügbar war oder
- b) das Verfahren mit einer Analysetechnik arbeitet, die auf dem gemeinschaftlichen Markt während der
vorangegangenen drei Jahre nicht fortwährend in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder einem
anderen Parameter verwendet worden ist.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, damit die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich
in der in Artikel 12 beschriebenen Datenbank erfaßt werden. Die Einzelheiten zur Durchführung dieses Artikels,
insbesondere für die Mitteilungen und die Definition des Begriffs der wesentlichen Änderung, werden nach dem
Verfahren des Artikels 7 festgelegt.
(6) Diese Mitteilung wird vorübergehend, bis zur Einrichtung einer für die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zugänglichen europäischen Datenbank mit den Daten zu allen Produkten, die in der Gemeinschaft im
Verkehr sind, vom Hersteller den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats, der von dem Inverkehrbingen
betroffen ist, zugeleitet.
Artikel 11 Beobachtungs- und Meldeverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben, die ihnen gemäß den
Bestimmungen dieser Richtlinie zu den im folgenden aufgeführten Vorkommnissen im Zusammenhang mit Produkten mit
einer CE-Kennzeichnung zur Kenntnis gebracht werden, zentral erfaßt und bewertet werden:
- a) jede Funktionsstörung, jeder Ausfall oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung eines
Produkts sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt
zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder
eines Anwenders oder einer anderen Person führen könnte oder geführt haben könnte;
- b) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der in Buchstabe a) genannten Ursachen
durch die Merkmale und Leistungen eines Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von
Produkten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat die Ärzteschaft, medizinische Einrichtungen oder die Veranstalter externer
Qualitätsbewertungsprogramme auffordert, den zuständigen Behörden die Zwischenfälle gemäß Absatz 1 mitzuteilen,
trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit der Hersteller des betreffenden Produkts oder sein
Bevollmächtigter ebenfalls von dem Zwischenfall unterrichtet wird.
(3) Nachdem die Mitgliedstaaten ein Vorkommnis - nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Hersteller - bewertet haben,
unterrichten sie unbeschadet des Artikels 8 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die
Zwischenfälle gemäß Absatz 1, für die geeignete Maßnahmen, die bis zur Rücknahme vom Markt gehen können,
getroffen wurden bzw. ins Auge gefaßt werden.
(4) Wenn es sich bei dem im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 10 angemeldeten Produkt mit einer
CE-Kennzeichnung um ein "neues Produkt" handelt, gibt der Hersteller dies in seiner Meldung an. Die auf diese
Weise informierte zuständige Behörde hat das Recht, vom Hersteller zu jedem Zeitpunkt innerhalb der
nachfolgenden zwei Jahre und in begründeten Fällen die Vorlage eines Berichts über die Erkenntnisse aus den
Erfahrungen mit dem Produkt nach dessen Inverkehrbringen zu verlangen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten auf Anfrage die anderen Mitgliedstaaten über die Einzelheiten gemäß den
Absätzen 1 bis 4. Die Modalitäten zur Umsetzung dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz
2 festgelegt.
Artikel 12 Europäische Datenbank
(1) Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinie werden in einer europäischen Datenbank erfaßt, zu der die
zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in voller
Sachkenntnis wahrnehmen können.
Die Datenbank enthält:
- a) Angaben zur Meldung der Hersteller und der Produkte gemäß Artikel 10;
- b) Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die gemäß den Verfahren der Anhänge III bis VII
ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden;
- c) Angaben, die gemäß dem in Artikel 11 festgelegten Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten werden.
(2) Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt.
(3) Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2
festgelegt.
Artikel 13 Besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus Gründen
des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel
36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt werden oder besonderen
Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen.
Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine
Entscheidung. Die Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist, die betreffenden Parteien und die
Mitgliedstaaten und erläßt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen
Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.
Artikel 14 Änderung des Anhangs II und Abweichungsklausel
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß
- a) die Liste der in Anhang II genannten Produkte geändert oder erweitert werden sollte oder
- b) die Konformität eines Produkts oder einer Produktgruppe abweichend von den Bestimmungen des Artikels
9 in Anwendung eines oder mehrerer alternativer Verfahren festgestellt werden sollte, die aus den in
Artikel 9 vorgesehenen Verfahren ausgewählt wurden,
so legt er der Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen.
(2) Ist eine Entscheidung gemäß Absatz 1 zu treffen, so ist dabei folgendes gebührend zu berücksichtigen:
- a) alle zweckdienlichen Angaben aus den Produktbeobachtungs- und Meldeverfahren sowie aus externen
Qualitätsbewertungsprogrammen im Sinne des Artikels 11;
- b) folgende Kriterien:
- i) ob ein Ergebnis, das mit einem bestimmten Produkt erzielt wurde und das einen direkten Einfluß
auf das anschließende medizinische Vorgehen hat, absolut zuverlässig sein muß und
- ii) ob eine Maßnahme auf der Grundlage eines falschen Ergebnisses, das durch Anwendung eines
bestimmten Produkts erzielt wurde, sich als gefährlich für den Patienten, einen Dritten oder die
Öffentlichkeit erweisen könnte, insbesondere wenn die Ursache ein falsch positives oder falsch
negatives Ergebnis ist,
- iii) und ob die Beteiligung einer benannten Stelle der Feststellung der Konformität des Produkts
förderlich ist.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diese
Maßnahmen gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 15 Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen mit, die sie für die
Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren des Artikels 9 benannt haben; sie teilen außerdem
die spezifischen Aufgaben mit, mit denen die Stellen betraut wurden. Die Kommission weist diesen Stellen, im
folgenden als "benannte Stellen" bezeichnet, Kennummern zu.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der benannten Stellen
einschließlich ihrer Kennummern sowie der Aufgaben, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die
Fortschreibung dieses Verzeichnisses.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Stellen zu benennen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden für die Benennung der Stellen die Kriterien gemäß Anhang IX an. Von den Stellen,
die den Kriterien entsprechen, welche in den zur Umsetzung der einschlägigen harmonisierten Normen erlassenen
nationalen Normen festgelegt sind, wird angenommen, daß sie den einschlägigen Kriterien genügen.
(3) Die Mitgliedstaaten führen eine ständige Überwachung der benannten Stellen durch, um sicherzustellen, daß
diese den in Anhang IX genannten Kriterien genügen. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese
Benennung widerrufen oder beschränken, wenn er feststellt, daß die Stelle den Kriterien gemäß Anhang IX nicht
mehr genügt. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jedem Widerruf oder jeder Beschränkung
der Benennung dieser Stelle unverzüglich in Kenntnis.
(4) Die benannte Stelle und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter legen
im gemeinsamen Einvernehmen die Fristen für die Durchführung der Bewertungen und Prüfungen gemäß den Anhängen
III bis VII fest.
(5) Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen und die zuständigen Behörden über alle
ausgesetzten oder widerrufenen Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausgestellte oder verweigerte
Bescheinigungen. Sie stellt ferner auf Anfrage alle einschlägigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Stellt eine benannte Stelle fest, daß einschlägige Anforderungen dieser Richtlinie vom Hersteller nicht
erfuellt wurden oder nicht länger erfuellt werden, oder hätte eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden
dürfen, so setzt sie - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - die ausgestellte
Bescheinigung aus oder widerruft sie oder erlegt Beschränkungen auf, es sei denn, daß der Hersteller durch
geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle
unterrichtet die zuständige Behörde, falls die Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird oder Beschränkungen
auferlegt werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. Der
Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(7) Die benannte Stelle stellt auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen einschließlich der
haushaltstechnischen Unterlagen zur Verfügung, damit der Mitgliedstaat überprüfen kann, ob die Anforderungen
nach Anhang IX erfuellt sind.
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
(1) Mit Ausnahme der Produkte für Leistungsbewertungszwecke müssen alle Produkte, von deren Übereinstimmung mit
den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 auszugehen ist, bei ihrem Inverkehrbringen mit einer
CE-Kennzeichnung versehen sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang X muß in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer Form auf
dem Produkt - sofern dies durchführbar und zweckmäßig ist - sowie auf der Gebrauchsanweisung angebracht sein.
Wenn möglich, muß die CE-Kennzeichnung auch auf der Handelsverpackung angebracht sein. Außer der
CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der benannten Stelle aufgeführt sein, die für die Durchführung der Verfahren
gemäß den Anhängen III, IV, VI und VII verantwortlich ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüglich der Bedeutung oder der graphischen Gestaltung
der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem
Produkt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung für das Produkt angebracht werden, sofern sie die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
Artikel 17 Unzulässige Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Unbeschadet des Artikels 8 gilt folgendes:
- a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unzulässigerweise angebracht wurde, ist der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den weiteren Verstoß unter den vom Mitgliedstaat
festgelegten Bedingungen zu verhindern.
- b) Falls die unzulässige Anbringung fortbesteht, muß der Mitgliedstaat nach dem Verfahren gemäß Artikel
8 alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken
oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen die CE-Kennzeichnung nach den Verfahren dieser Richtlinie
unzulässigerweise an Erzeugnissen angebracht wurde, die nicht unter diese Richtlinie fallen.
Artikel 18 Verbote und Beschränkungen
(1) Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
a) ein Verbot oder eine Beschränkung des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme eines
Produkts oder
b) die Rücknahme des Produkts vom Markt zur Folge hat,
ist genau zu begründen. Sie wird dem Betreffenden unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach dem Recht
des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können, und der Fristen für die Einlegung dieser Rechtsmittel
mitgeteilt.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Entscheidung muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Möglichkeit
haben, seinen Standpunkt zuvor darzulegen, es sei denn, daß eine solche Anhörung angesichts der insbesondere im
Interesse der öffentlichen Gesundheit gebotenen Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahme nicht möglich ist.
Artikel 19 Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen unbeschadet der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen und Praktiken in bezug auf
die ärztliche Schweigepflicht dafür, daß alle von der Anwendung dieser Richtlinie betroffenen Parteien
verpflichtet werden, sämtliche bei der Durchführung ihrer Aufgaben erhaltenen Informationen vertraulich zu
behandeln. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zur gegenseitigen Unterrichtung und
zur Verbreitung von Warnungen sowie die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betreffenden
Personen bleiben davon unberührt.
Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Durchführung dieser
Richtlinie zuständigen Behörden miteinander zusammenarbeiten und einander die Auskünfte erteilen, die
erforderlich sind, um eine gleichwertige Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen.
Artikel 21 Änderung von Richtlinien
(1) In der Richtlinie 98/37/EG wird der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich: "Maschinen für
medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden" durch folgenden Wortlaut
ersetzt: "Medizinprodukte".
(2) Die Richtlinie 93/42/EWG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:- — Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
- "c) In-vitro-Diagnostikum: jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung
miteinander - nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus
dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird
und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
- — über physiologische oder pathologische Zustände oder
- — über angeborene Anomalien oder
- — zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
- — zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Pobenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleere wie auch
sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem
menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick
auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren.
- Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei
denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung
speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden."
- — Buchstabe i) erhält folgende Fassung:
- "i) 'Inbetriebnahme': die Phase, in der ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung
gestellt wird, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem gemeinschaftlichen Markt
verwendet werden kann;";
- — folgender Buchstabe wird hinzugefügt:
- "j) 'Bevollmächtigter': die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die vom Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach
dieser Richtlinie in seinem Namen zu handeln und von den Behörden und Stellen in der Gemeinschaft in
diesem Sinne kontaktiert zu werden."
b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in Verkehr gebracht
und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung
und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen."c) In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:- "Bei allen Medizinprodukten der Klassen IIb und III können die Mitgliedstaaten die Mitteilung
aller Angaben, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen, sowie der Kennzeichnung und der
Gebrauchsanweisung verlangen, wenn diese Produkte in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen
werden."
d) Folgende Artikel werden eingefügt:"Artikel 14a
Europäische Datenbank
(1) Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinie werden in einer europäischen Datenbank erfaßt, zu der die
zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in
voller Sachkenntnis wahrnehmen können.
Die Datenbank enthält:- a) Angaben zur Meldung der Hersteller und der Produkte gemäß Artikel 14;
- b) Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die gemäß den Verfahren der Anhänge II bis VII
ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden;
- c) Angaben, die gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten
werden.
(2) Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt.
(3) Die Modalitäten zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2
festgelegt.
Artikel 14b
Besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus
Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit
gemäß Artikel 36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt
werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten
vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist, die
betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erläßt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen
gerechtfertigt sind, die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz
2."
e) In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:- "(5) Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen und die zuständigen Behörden
über alle ausgesetzten oder widerrufenen Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausgestellte oder
verweigerte Bescheinigungen. Sie stellt ferner auf Anfrage alle einschlägigen zusätzlichen
Informationen zur Verfügung.
- (6) Stellt eine benannte Stelle fest, daß einschlägige Anforderungen dieser Richtlinie vom
Hersteller nicht erfuellt wurden oder nicht länger erfuellt werden, oder hätte eine Bescheinigung
nicht ausgestellt werden dürfen, so setzt sie - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit - die ausgestellte Bescheinigung aus oder widerruft sie oder erlegt
Beschränkungen auf, es sei denn, daß der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die
zuständige Behörde, falls die Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird oder Beschränkungen
auferlegt werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
- (7) Die benannte Stelle stellt auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen
einschließlich der haushaltstechnischen Unterlagen zur Verfügung, damit der Mitgliedstaat überprüfen
kann, ob die Anforderungen nach Anhang XI erfuellt sind."
f) In Artikel 18 wird folgender Absatz hinzugefügt:"Diese Bestimmungen gelten auch in den Fällen, in denen die CE-Kennzeichnung nach den Verfahren
dieser Richtlinie unzulässigerweise an Erzeugnissen angebracht wurde, die nicht unter diese
Richtlinie fallen."
g) Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:- "(4) Die Mitgliedstaaten gestatten
- — das Inverkehrbringen von Produkten, die den Rechtsvorschriften entsprechen, die in ihrem
Hoheitsgebiet am 31. Dezember 1994 galten, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Annahme
dieser Richtlinie und
- — die Inbetriebnahme dieser Produkte längstens bis zum 30. Juni 2001."
h) Folgende Nummern werden gestrichen: Anhang II Nummer 6.2, Anhang III Nummer 7.1, Anhang V Nummer 5.2
und Anhang VI Nummer 5.2.
i) In Anhang XI Nummer 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Dies schließt ein, daß in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist,
das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die medizinische Funktion und Leistung
der Produkte, für die die Stelle benannt worden ist, in bezug auf die Anforderungen dieser
Richtlinie und insbesondere die Anforderungen des Anhangs I zu beurteilen."
Artikel 22 Durchführung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie bis zum 7. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 7. Juni 2000 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Der in Artikel 7 genannte Ausschuß kann seine Tätigkeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser
Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 15 genannten Maßnahmen unmittelbar nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie treffen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die benannten Stellen, die gemäß Artikel
9 mit der Konformitätsbewertung befaßt sind, allen einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen der
Produkte, insbesondere den Ergebnissen einschlägiger Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den geltenden
einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese Produkte bereits durchgeführt wurden,
Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
das Inverkehrbringen von Produkten, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Ferner gestatten sie für einen Zeitraum von zwei
Jahren die Inbetriebnahme dieser Produkte.
Artikel 23
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 24
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1998.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. M. GIL-ROBLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HOSTASCH
ANHANG I: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß ihre Anwendung weder den klinischen
Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit der Anwender oder
gegebenenfalls Dritter oder die Sicherheit von Eigentum direkt oder indirekt gefährdet, wenn sie unter
den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden. Etwaige Risiken im
Zusammenhang mit ihrer Anwendung müssen im Vergleich zu der nützlichen Wirkung für den Patienten
vertretbar und mit einem hohen Maß an Schutz von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein.
- 2. Die vom Hersteller bei der Auslegung und Konstruktion der Produkte gewählten Lösungen müssen den
Grundsätzen der integrierten Sicherheit unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der
Technik entsprechen.Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller folgende Grundsätze in der angegebenen
Reihenfolge anwenden:
- — weitestmögliche Beseitigung oder Minimierung der Risiken (Integration des Sicherheitskonzepts in
die Auslegung und Konstruktion des Produkts);
- — gegebenenfalls Ergreifen angemessener Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Risiken;
- — Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken, für die keine angemessenen Schutzmaßnahmen
getroffen werden können.
- 3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie nach dem allgemein anerkannten Stand
der Technik für die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung
geeignet sind. Sie müssen - soweit zutreffend - die Leistungsparameter insbesondere im Hinblick auf die
vom Hersteller angegebene analytische Sensitivität, diagnostische Sensitivität, analytische Spezifität,
diagnostische Spezifität, Richtigkeit, Wiederholbarkeit, Reproduzierbarkeit, einschließlich der
Beherrschung der bekannten Interferenzen und Nachweisgrenzen, erreichen.
- Die Rückverfolgbarkeit der dem Kalibriermaterial und/oder dem Kontrollmaterial zugeschriebenen
Werte muß durch verfügbare Referenzmeßverfahren und/oder übergeordnete Referenzmaterialien gewährleistet
sein.
- 4. Die Merkmale und Leistungen gemäß den Nummern 1 und 3 dürfen sich nicht derart ändern, daß der
klinische Zustand oder die Sicherheit der Patienten oder Anwender oder gegebenenfalls Dritter während
der Lebensdauer der Produkte nach Maßgabe der vom Hersteller gemachten Angaben gefährdet werden, wenn
diese Produkte Belastungen ausgesetzt werden, wie sie unter normalen Einsatzbedingungen auftreten
können. Ist keine Lebensdauer angegeben, gilt die Forderung gleichermaßen für die von einem Produkt
dieser Art vernünftigerweise zu erwartende Lebensdauer, wobei die Einsatzbedingungen und die
Zweckbestimmung des Produkts zu berücksichtigen sind.
- 5. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß sich ihre Einsatzmerkmale und
-leistungen während ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung unter den nach der Gebrauchsanweisung und
sonstigen Hinweisen des Herstellers entsprechenden Lagerungs- und Transportbedingungen (Temperatur,
Feuchtigkeit usw.) nicht ändern.
B. ANFORDERUNGEN AN AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG
1. Chemische und physikalische Eigenschaften
1.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Merkmale und Leistungen gemäß Abschnitt A
"Allgemeine Anforderungen" gewährleistet sind. Dabei ist bei bestimmungsgemäßer Anwendung besonders auf eine
mögliche Beeinträchtigung der Analysenleistung des Produkts durch eine Unverträglichkeit zwischen den
eingesetzten Materialien und den mit dem Produkt zu verwendenden Proben (z. B. biologische Gewebe, Zellen,
Körperfluessigkeiten und Mikroorganismen) zu achten.
1.2. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß eine Gefährdung des Transport-,
Lager- und Bedienungspersonals durch Stoffe, die dem Produkt entweichen, Schadstoffe und Rückstände bei
bestimmungsgemäßer Anwendung so gering wie möglich gehalten wird.
2. Infektion und mikrobielle Kontamination
2.1. Die Produkte und ihre Herstellungsverfahren müssen so ausgelegt sein, daß das Infektionsrisiko für den
Anwender und für Dritte ausgeschlossen oder minimiert wird. Die Auslegung muß eine leichte Handhabung
erlauben und gegebenenfalls das Risiko einer Kontamination oder eines Entweichens von Stoffen aus dem
Produkt während der Anwendung und bei Probenbehältnissen das Risiko einer Kontamination der Probe
minimieren. Das Herstellungsverfahren muß darauf abgestimmt sein.
2.2. Gehören zu den Bestandteilen eines Produkts biologische Substanzen, so sind die Infektionsrisiken durch
Auswahl geeigneter Spender, geeigneter Substanzen und durch Verwendung geeigneter, validierter
Inaktivierungs-, Konservierungs-, Prüf- und Kontrollverfahren zu minimieren.
2.3. Produkte, deren Kennzeichnung entweder den Hinweis "STERIL" oder die Angabe eines speziellen
mikrobiellen Status enthält, müssen unter Anwendung angemessener Verfahren so ausgelegt, hergestellt und in
einer geeigneten Verpackung verpackt sein, daß gewährleistet ist, daß der auf der Kennzeichnung der Produkte
angegebene mikrobielle Status nach dem Inverkehrbringen unter den vom Hersteller festgelegten Lager- und
Transportbedingungen erhalten bleibt, solange die Steril-Verpackung nicht beschädigt oder geöffnet wird.
2.4. Produkte, deren Kennzeichnung entweder den Hinweis "STERIL" oder die Angabe eines speziellen
mikrobiellen Status enthält, müssen nach einem geeigneten, validierten Verfahren hergestellt worden sein.
2.5. Verpackungssysteme für Produkte, die nicht unter Nummer 2.3 fallen, müssen so beschaffen sein, daß die
vom Hersteller angegebene Reinheit des Produkts unbeschadet erhalten bleibt und, wenn die Produkte vor ihrer
Anwendung sterilisiert werden müssen, das Risiko einer mikrobiellen Kontamination so gering wie möglich
gehalten wird.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko einer mikrobiellen Kontamination während der Auswahl und
Handhabung von Rohstoffen sowie der Herstellung, der Lagerung und des Vertriebs soweit wie möglich zu
verringern, wenn die Leistung des Produkts durch eine solche Kontamination beeinträchtigt werden kann.
2.6. Produkte, die sterilisiert werden sollen, müssen unter angemessenen überwachten Bedingungen (z. B.
Umgebungsbedingungen) hergestellt sein.
2.7. Verpackungssysteme für nicht sterile Produkte müssen so beschaffen sein, daß die vorgesehene Reinheit
des Produkts unbeschadet erhalten bleibt und, wenn das Produkt vor einer Anwendung sterilisiert werden soll,
das Risiko einer mikrobiellen Kontamination soweit wie möglich verringert wird; das Verpackungssystem muß
sich für das vom Hersteller angegebene Sterilisationsverfahren eignen.
3. Konstruktion und Umgebungsbedingungen
3.1. Wenn ein Produkt zur Anwendung in Kombination mit anderen Produkten oder Ausrüstungen bestimmt ist, muß
die gesamte Kombination einschließlich der Anschlüsse sicher sein, und sie darf die vorgesehene Leistung der
Produkte nicht beeinträchtigen. Jede Einschränkung der Anwendung muß auf der Kennzeichnung und/oder in der
Gebrauchsanweisung angegeben werden.
3.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken im Zusammenhang mit ihrer
Verwendung in Verbindung mit den Materialien, Stoffen und Gasen, mit denen sie bei ihrer normalen Verwendung
in Kontakt kommen können, minimiert werden.
3.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß folgende Risiken ausgeschlossen oder so
gering wie möglich gehalten werden:
- — Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit ihren physikalischen Eigenschaften (einschließlich der Aspekte
von Volumen × Druck, Abmessungen und gegebenenfalls ergonomischen Merkmalen);
- — Risiken im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen, wie z. B.
Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinfluessen, elektrostatischen Entladungen, Druck, Feuchtigkeit,
Temperatur, Druckschwankungen oder Beschleunigung oder die nicht beabsichtigte Penetration von Stoffen
in das Produkt.
Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie eine angemessene Festigkeit gegenüber
elektromagnetischen Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
3.4. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß das Brand- oder Explosionsrisiko bei normaler
Anwendung und beim Erstauftreten eines Defekts so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt insbesondere
für solche Produkte, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung entflammbaren oder brandfördernden Stoffen
ausgesetzt oder damit in Verbindung gebracht werden.
3.5. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß eine sichere Entsorgung möglich ist.
3.6. Meß-, Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen (einschließlich Veränderungen bei der Farbanzeige und andere
optische Indikatoren) müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung des
Produkts ergonomischen Grundsätzen entsprechen.
4. Instrumente und Apparate mit Meßfunktion
4.1. Produkte, bei denen es sich um Instrumente oder Apparate mit primärer analytischer Meßfunktion handelt,
müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts und
bestehender geeigneter Referenzmeßverfahren und -materialien innerhalb geeigneter Genauigkeitsgrenzen
angemessene Konstanz und Genauigkeit der Messung gewährleistet sind. Die vom Hersteller gewählten
Genauigkeitsgrenzen sind von ihm anzugeben.
4.2. Bei Angabe der Meßwerte in numerischer Form sind die gesetzlichen Einheiten gemäß den Vorschriften der
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (1) zu verwenden.
5. Schutz vor Strahlungen
5.1. Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, daß die Exposition von Anwendern und
sonstigen Personen gegenüber ausgesandten Strahlungen auf das Mindestmaß beschränkt wird.
5.2. Produkte, die bestimmungsgemäß potentiell gefährliche sichtbare und/oder unsichtbare Strahlungen
aussenden, müssen soweit möglich
- — so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Merkmale und Quantität der abgegebenen Strahlung
kontrollier- und/oder einstellbar sind;
- — mit visuellen und/oder akustischen Einrichtungen zur Anzeige dieser Strahlungen ausgestattet sein.
5.3. Die Gebrauchsanweisung von Produkten, die Strahlungen aussenden, muß genaue Angaben zu den Merkmalen der
Strahlenemission, zu den Möglichkeiten des Strahlenschutzes für den Anwender und zur Vermeidung falscher
Handhabung sowie zur Ausschaltung installationsbedingter Risiken enthalten.
6. Anforderungen an Medizinprodukte mit externer oder interner Energiequelle
6.1. Produkte, die mit programmierbaren Elektroniksystemen, einschließlich Software, ausgestattet sind,
müssen so ausgelegt sein, daß Wiederholpräzision, Zuverlässigkeit und Leistung dieser Systeme entsprechend
der Zweckbestimmung gewährleistet sind.
6.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Gefahr der Entstehung elektromagnetischer
Störungen, die in ihrer üblichen Umgebung befindliche weitere Einrichtungen oder Ausrüstungen in deren
Funktion beeinträchtigen können, auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
6.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß das Risiko von unbeabsichtigten Stromstößen
bei sachgemäßer Installation und Wartung sowie bei normaler Anwendung und beim Erstauftreten eines Defekts
so weit wie möglich ausgeschaltet wird.
6.4. Schutz vor mechanischen und thermischen Gefahren
6.4.1. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß der Anwender vor mechanischen Gefahren
geschützt ist. Die Produkte müssen unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen ausreichend stabil sein. Sie
müssen den ihrem vorgesehenen Arbeitsumfeld eigenen Belastungen standhalten können, und diese Stabilität muß
während der erwarteten Lebensdauer der Produkte gegeben sein; dies gilt vorbehaltlich der vom Hersteller
angegebenen Inspektions- und Wartungsanforderungen.
Sofern Risiken infolge des Vorhandenseins von beweglichen Teilen, Risiken aufgrund von Bersten oder Ablösung
oder die Gefahr des Entweichens von Substanzen bestehen, müssen geeignete Schutzvorkehrungen in den
Produkten vorgesehen sein.
Schutzeinrichtungen oder sonstige an dem Produkt selbst vorgesehene Schutzvorrichtungen, insbesondere gegen
Gefahren durch bewegliche Teile, müssen sicher sein und dürfen weder den Zugang im Hinblick auf die normale
Bedienung des Produkts behindern, noch die vom Hersteller vorgesehene regelmäßige Wartung des Produkts
einschränken.
6.4.2. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken, die durch von den Produkten
erzeugte mechanische Schwingungen bedingt sind, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts so
gering wie möglich gehalten werden, soweit diese Schwingungen nicht im Rahmen der vorgesehenen Anwendung
beabsichtigt sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der Schwingungen, insbesondere an
deren Ursprung, zu nutzen.
6.4.3. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die Risiken, die durch Geräuschemissionen
der Produkte bedingt sind, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts so gering wie möglich
gehalten werden, soweit die akustischen Signale nicht im Rahmen der vorgesehenen Anwendung beabsichtigt
sind; dabei sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der Geräuschemissionen, insbesondere an deren
Ursprung, zu nutzen.
6.4.4. Vom Anwender zu bedienende Endeinrichtungen und Anschlüsse an Energiequellen für den Betrieb mit
elektrischer, hydraulischer oder pneumatischer Energie oder mit Gas müssen so ausgelegt und hergestellt
sein, daß jede mögliche Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird.
6.4.5. Zugängliche Teile von Produkten (mit Ausnahme von Teilen oder Bereichen, die Wärme abgeben oder
bestimmte Temperaturen erreichen sollen) sowie deren Umgebung dürfen keine Temperaturen erreichen, die bei
normaler Anwendung eine Gefährdung darstellen können.
7. Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung
Produkte zur Eigenanwendung müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie ihre Funktion unter
Berücksichtigung der Fertigkeiten und Möglichkeiten der Anwender sowie der Auswirkungen der normalerweise zu
erwartenden Schwankungen in der Verfahrensweise und der Umgebung der Anwender bestimmungsgemäß erfuellen
können. Die vom Hersteller beigefügten Angaben und Anweisungen müssen für den Anwender leicht verständlich
und anwendbar sein.
7.1. Produkte zur Eigenanwendung müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
- — gewährleistet ist, daß das Produkt für den nicht medizinisch ausgebildeten Anwender in allen
Bedienungsphasen einfach anzuwenden ist, und
- — die Gefahr einer falschen Handhabung des Produkts oder einer falschen Interpretation der Ergebnisse
durch den Anwender so gering wie möglich gehalten wird.
7.2. Produkte zur Eigenanwendung müssen, soweit es unter vertretbaren Bedingungen möglich ist, mit einem
Verfahren zur Anwenderkontrolle versehen sein, d. h. einem Verfahren, mit dem der Anwender kontrollieren
kann, ob das Produkt bei der Anwendung bestimmungsgemäß arbeitet.
8. Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller
8.1. Jedem Produkt sind Informationen beizugeben, die unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und
Kenntnisstandes des vorgesehenen Anwenderkreises die ordnungsgemäße und sichere Anwendung des Produkts und
die Ermittlung des Herstellers ermöglichen.
Diese Informationen umfassen die Angaben in der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung.
Die für die ordnungsgemäße und sichere Anwendung erforderlichen Informationen müssen, soweit dies praktikabel
und angemessen ist, auf dem Produkt selbst und/oder gegebenenfalls auf der Handelspackung angegeben sein.
Falls die vollständige Kennzeichnung jeder Einheit nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der Verpackung
und/oder in der für ein oder mehrere Produkte mitgelieferten Gebrauchsanweisung erscheinen.
Eine Gebrauchsanweisung muß jedem Produkt beigefügt oder in der Verpackung für ein oder mehrere Produkte
enthalten sein.
In hinlänglich begründeten Fällen ist eine Gebrauchsanweisung ausnahmsweise entbehrlich, wenn die
ordnungsgemäße und sichere Anwendung des Produkts ohne Gebrauchsanweisung gewährleistet ist.
Die Entscheidung über die Übersetzung der Gebrauchsanweisung und der Etikettierung in eine oder mehrere
Sprachen der Europäischen Union wird den Mitgliedstaaten überlassen mit dem Vorbehalt, daß bei Produkten zur
Eigenanwendung die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine Übersetzung in der (den) Amtssprache(n) des
Mitgliedstaats enthalten, in dem der Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhält.
8.2. Die Angaben sollten gegebenenfalls in Form von Symbolen gemacht werden. Soweit Symbole und
Identifizierungsfarben verwendet werden, müssen sie den harmonisierten Normen entsprechen. Falls solche
Normen für den betreffenden Bereich nicht existieren, müssen die verwendeten Symbole und
Identifizierungsfarben in der beigegebenen Produktdokumentation erläutert werden.
8.3. Bei Produkten, die eine Substanz oder Zubereitung enthalten, die aufgrund der Merkmale und der Menge
ihrer Bestandteile sowie der Form, in der sie vorliegen, als gefährlich betrachtet werden kann, sind die
jeweiligen Gefahrensymbole und Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Richtlinien 67/548/EWG (2) und 88/379/EWG (3) anzuwenden. Wenn nicht alle Angaben auf dem
Produkt oder in seiner Kennzeichnung angebracht werden können, sind die jeweiligen Gefahrensymbole in der
Kennzeichnung anzubringen und die sonstigen gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Angaben in der
Gebrauchsanweisung zu machen.
Die Bestimmungen der vorstehend genannten Richtlinien zum Sicherheitsdatenblatt gelten, wenn nicht alle
zweckdienlichen Angaben bereits in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.
8.4. Die Kennzeichnung muß folgende Angaben - gegebenenfalls in Form von geeigneten Symbolen - enthalten:
- a) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers. Bei Produkten, die in die Gemeinschaft eingeführt
werden, um dort vertrieben zu werden, müssen die Kennzeichnung, die äußere Verpackung oder die
Gebrauchsanweisung ferner den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers aufweisen;
- b) alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender eindeutig ersehen kann, worum es sich
bei dem Produkt oder Packungsinhalt handelt;
- c) gegebenenfalls den Hinweis "STERIL" oder eine Angabe zum speziellen mikrobiellen Status oder
Reinheitsgrad;
- d) den Loscode - nach dem Wort "LOS" - oder die Seriennummer;
- e) erforderlichenfalls das Datum, angegeben in der Reihenfolge von Jahr, Monat und gegebenenfalls Tag,
bis zu dem das Produkt oder eines seiner Teile ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit sicher
angewendet werden kann;
- f) bei Produkten für Leistungsbewertungszwecke den Hinweis "nur für Leistungsbewertungszwecke";
- g) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, daß es sich um ein Produkt zur In-vitro-Anwendung handelt;
- h) besondere Hinweise zur Lagerung und/oder Handhabung;
- i) gegebenenfalls besondere Anwendungshinweise;
- j) geeignete Warnhinweise und/oder Hinweise auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen;
- k) wenn Produkte zur Eigenanwendung bestimmt sind, ist dies deutlich hervorzuheben.
8.5. Wenn die Zweckbestimmung eines Produkts für den Anwender nicht offensichtlich ist, muß der Hersteller
diese in der Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls auf der Kennzeichnung deutlich angeben.
8.6. Soweit vernünftigerweise praktikabel, müssen die Produkte und ihre eigenständigen Komponenten
gegebenenfalls auf der Ebene der Produktlose identifizierbar sein, damit jede geeignete Maßnahme getroffen
werden kann, um eine mögliche Gefährdung im Zusammenhang mit den Produkten und ihren eigenständigen
Komponenten festzustellen.
8.7. Die Gebrauchsanweisung muß nach Maßgabe des konkreten Falls folgende Angaben enthalten:
- a) Die Angaben gemäß Nummer 8.4 mit Ausnahme der Angaben unter deren Buchstaben d) und e);
- b) die Zusammensetzung des Reagenzprodukts nach Art und Menge oder Konzentration des bzw. der wirksamen
Bestandteile des Reagenz (der Reagenzien) oder des Kits sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, daß
das Produkt noch weitere die Messung beeinflussende Inhaltsstoffe enthält;
- c) die Lagerungsbedingungen und die Verwendungsdauer nach dem erstmaligen Öffnen der Primärverpackung,
zusammen mit den Lagerungsbedingungen und der Stabilität der Arbeitsreagenzien;
- d) die Leistungsdaten gemäß Abschnitt A Nummer 3;
- e) Angaben zu eventuell erforderlichen besonderen Materialien, einschließlich der Informationen, die im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung für die Identifizierung dieser Materialien erforderlich sind;
- f) Angaben zur Art des zu verwendenden Spezimens, darunter gegebenenfalls besondere Bedingungen für die
Gewinnung, Vorbehandlung und, soweit erforderlich, Lagerung sowie Hinweise zur Vorbereitung des
Patienten;
- g) eine detaillierte Beschreibung der bei der Anwendung des Produkts zu wählenden Verfahrensweise;
- h) Angaben zu dem für das Produkt anzuwendenden Meßverfahren, darunter, soweit zutreffend,
- — zum Prinzip des Verfahrens;
- — zu den speziellen Leistungsmerkmalen der Analyse (z. B. Empfindlichkeit, Spezifität, Genauigkeit,
Wiederholbarkeit, Reproduzierbarkeit, Nachweisgrenzen und Meßbereich, einschließlich der Angaben,
die zur Kontrolle der bekannten relevanten Interferenzen erforderlich sind), den Begrenzungen des
Verfahrens und zur Anwendung verfügbarer Referenzmeßverfahren und -materialien durch den Anwender;
- — nähere Angaben zu weiteren, vor Anwendung des Produkts erforderlichen Verfahren oder Schritten (z.
B. Rekonstitution, Inkubation, Verdünnung, Instrumentenprüfung usw.);
- — gegebenenfalls der Hinweis, daß eine besondere Ausbildung erforderlich ist;
- i) den mathematischen Ansatz, auf dem die Berechnung der Analysenergebnisse beruht;
- j) die Maßnahmen, die im Fall von Änderungen in der Analysenleistung des Produkts zu treffen sind;
- k) geeignete Angaben für den Anwender:
- zur internen Qualitätskontrolle, einschließlich spezieller Validierungsverfahren,
- zur Rückverfolgbarkeit der Kalibrierung des Produkts;
- l) die Referenzbereiche für die Bestimmung der Meßgrößen, einschließlich einer Angabe der geeigneten
Referenzpopulationen;
- m) bei Produkten, die zur Erfuellung ihrer Zweckbestimmung mit anderen Medizinprodukten oder
Ausrüstungen kombiniert oder an diese angeschlossen werden müssen: alle Merkmale, die zur Wahl der für
eine sichere und ordnungsgemäße Kombination erforderlichen Geräte oder Ausrüstungen erforderlich sind;
- n) alle Angaben, mit denen überprüft werden kann, ob ein Produkt ordnungsgemäß installiert worden ist
und sich in sicherem und betriebsbereitem Zustand befindet, dazu Angaben zu Art und Häufigkeit der
Instandhaltungsmaßnahmen und der Kalibrierungen, die erforderlich sind, um den sicheren und
ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte auf Dauer zu gewährleisten; Angaben zu einer sicheren Entsorgung;
- o) Hinweise auf eine möglicherweise vor der Anwendung eines Produkts erforderliche besondere Behandlung
oder zusätzliche Aufbereitung (z. B. Sterilisation, Montage usw.);
- p) Anweisungen für den Fall, daß die Schutzverpackung beschädigt wird; dazu gegebenenfalls die Angabe
geeigneter Verfahren zur erneuten Sterilisation oder Dekontamination;
- q) bei wiederzuverwendenden Produkten Angaben über geeignete Aufbereitungsverfahren, z. B. zur
Reinigung, Desinfektion, Verpackung, erneuten Sterilisation oder Dekontamination, dazu Angaben zu einer
eventuellen Beschränkung der Anzahl der Wiederverwendungen;
- r) Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, daß es unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen
zu einer Exposition gegenüber Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinfluessen, elektrostatischen
Entladungen, Druck oder Druckschwankungen, Beschleunigung, Wärmequellen mit der Gefahr einer
Selbstentzündung usw. kommt;
- s) Vorsichtsmaßnahmen gegen besondere oder ungewöhnliche Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung oder
Entsorgung des Produkts, einschließlich besonderer Schutzmaßnahmen; wenn das Produkt Stoffe menschlichen
oder tierischen Ursprungs enthält, Hinweis auf das dadurch gegebene potentielle Infektionsrisiko;
- t) Spezifikationen für Produkte zur Eigenanwendung:
- — die Ergebnisse sind so anzugeben und darzustellen, daß sie von einem Laien ohne Schwierigkeiten
verstanden werden; gleichzeitig sind Hinweise und Anweisungen für den Anwender zu den zu treffenden
Maßnahmen (bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis) und zur Möglichkeit eines falsch
positiven oder falsch negativen Ergebnisses erforderlich;
- — besondere Angaben sind dann nicht erforderlich, wenn die anderen vom Hersteller gemachten Angaben
ausreichen, um den Anwender in die Lage zu versetzen, das Produkt einzusetzen und das bzw. die vom
Produkt erzeugten Ergebnisse zu verstehen;
- — einen deutlichen Hinweis für den Anwender, daß dieser ohne vorherige Konsultation seines Arztes
keine medizinisch wichtige Entscheidung treffen darf;
- — aus den Hinweisen muß auch hervorgehen, daß der Patient, wenn er ein Produkt zur Eigenanwendung
zur Kontrolle einer bereits bestehenden Erkrankung einsetzt, die betreffende Behandlung nur anpassen
darf, wenn er die dazu erforderliche Schulung erhalten hat;
- u) das Datum der Herausgabe oder der jüngsten Überarbeitung der Gebrauchsanweisung.
(1) ABL. L 39 vom 15.2.1980, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG
(ABL. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).
(2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196
vom 16.8.1967, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (ABl. L
343 vom 13.12.1997, S. 19).
(3) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14). Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/65/EG der Kommission (ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15).
ANHANG II: LISTE DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 2 UND 3 GENANNTEN PRODUKTE
Liste A
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zur Bestimmung folgender Blutgruppen: ABNull-System, Rhesus (C, c, D, E, e), Kell-System.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zum Nachweis, zur Bestätigung und zur quantitativen Bestimmung von Markern von HIV-Infektionen (HIV 1
und 2), HTLV I und II sowie Hepatitis B, C und D in Proben menschlichen Ursprungs.
Liste B
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zur Bestimmung folgender Blutgruppen: Duffy-System, Kidd-System.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zur Bestimmung irregulärer Anti-Erythrozyten-Antikörper.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung folgender angeborener Infektionen in Proben menschlichen
Ursprungs: Röteln, Toxoplasmose.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zum Nachweis der folgenden Erbkrankheit: Phenylketonurie.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zum Nachweis folgender Infektionen beim Menschen: Zytomegalovirus, Chlamydien.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zur Bestimmung folgender HLA-Gewebetypen: DR, A, B.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
zum Nachweis des folgenden Tumormarkers: PSA.
- — Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien,
und Software, die spezifisch zur Schätzung des Risikos von Trisomie 21 bestimmt sind.
- — Folgende Produkte zur Eigenanwendung, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und
Kontrollmaterialien: Produkt zur Blutzuckerbestimmung.
ANHANG III: EG-KONFORMITÄTSERKÄRUNG
1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen nach den Nummern 2 bis 5, bei Produkten zur Eigenanwendung darüber
hinaus den Verpflichtungen nach Nummer 6 nachkommt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte
den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung
gemäß Artikel 16 an.
2. Der Hersteller stellt die in Nummer 3 beschriebene technische Dokumentation zusammen und gewährleistet,
daß der Herstellungsprozeß den Grundsätzen der Qualitätssicherung gemäß Nummer 4 entspricht.
3. Die technische Dokumentation muß die Bewertung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Sie enthält insbesondere
- — eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten Varianten;
- — die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems;
- — Konstruktionsunterlagen, einschließlich Bestimmung der Merkmale von Ausgangsmaterialien,
Leistungsmerkmale und -grenzen der Produkte, Herstellungsverfahren sowie - im Fall von Instrumenten -
Konstruktionszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen usw.;
- — Im Fall von Produkten, die Gewebe menschlichen Ursprungs oder aus diesen Geweben gewonnene Stoffe
enthalten, Angaben zum Ursprung und zu den Bedingungen der Gewinnung dieser Materialien;
- — die zum Verständnis der genannten Charakteristika, Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des
Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen;
- — die Ergebnisse der Gefahrenanalyse sowie gegebenenfalls eine Liste der ganz oder teilweise angewandten
Normen gemäß Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt
worden sind;
- — für sterile Produkte oder Produkte mit einem speziellen mikrobiellen Status oder Reinheitsgrad eine
Beschreibung der angewandten Verfahren;
- — die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der vorgenommenen Prüfungen usw.;
- — wenn ein Produkt zur Erfuellung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere andere Produkte
angeschlossen werden muß, den Nachweis, daß das erstgenannte Produkt bei Anschluß an ein oder mehrere
andere Produkte, die die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweisen, die grundlegenden Anforderungen
erfuellt;
- — die Prüfberichte;
- — angemessene Angaben aus den Leistungsbewertungsprüfungen, mit denen die vom Hersteller geltend
gemachten Leistungsdaten auf der Grundlage eines Referenzmeßsystems (soweit vorhanden) bestätigt werden;
diese Angaben umfassen Informationen zu den verwendeten Referenzverfahren, Referenzmaterialien,
bekannten Referenzwerten, Genauigkeit und Meßeinheiten; diese Daten müssen aus in einer klinischen oder
sonstigen geeigneten Umgebung vorgenommenen Untersuchungen oder aus der einschlägigen Literatur stammen;
- — Kennzeichnung und Bedienungsanleitung;
- — Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen.
4. Der Hersteller trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Herstellungsprozeß den für
die hergestellten Produkte geltenden Grundsätzen der Qualitätssicherung entspricht.
Das System umfaßt:
- — die Organisationsstruktur und die Zuständigkeiten;
- — die Herstellungsverfahren und die systematische Qualitätskontrolle der Produktion;
- — die Mittel zur Kontrolle der Leistung des Qualitätssicherungssystems.
5. Der Hersteller muß ein systematisches Verfahren einrichten und auf dem neuesten Stand halten, das es
ermöglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in
geeigneter Weise erforderliche Korrekturen zu veranlassen, wobei die Art des Produkts und die von diesem
ausgehenden Risiken zu berücksichtigen sind. Der Hersteller muß die zuständigen Behörden unverzüglich über
folgende Vorkommnisse unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
- i) jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede
Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die direkt oder indirekt
zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines
Anwenders oder einer anderen Person führen könnte oder geführt haben könnte;
- ii) jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen
durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten
desselben Typs durch den Hersteller geführt hat.
6. Bei Produkten zur Eigenanwendung muß der Hersteller einen Antrag auf Prüfung der Auslegung bei einer
benannten Stelle einreichen.
6.1. Der Antrag muß eine verständliche Darstellung der Auslegung des Produkts enthalten und eine Bewertung
der Konformität mit den auslegungsbezogenen Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Der Antrag muß
folgendes enthalten:
- — Testberichte, gegebenenfalls mit Ergebnissen von Studien, die mit Laien durchgeführt worden sind;
- — Angaben, die die geeignete Handhabung des Produkts im Hinblick auf die vorgesehene Eigenanwendung
belegen;
- — die Angaben, die auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung des Produkts anzubringen sind.
6.2. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus. Die benannte Stelle
kann verlangen, daß der Antrag durch weitere Tests oder Nachweise ergänzt wird, um die Konformität mit den
Anforderungen der Richtlinie zur Auslegung prüfen zu können. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der
Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung sowie die zur Identifizierung der genehmigten
Auslegung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Zweckbestimmung des Produkts.
6.3. Der Antragsteller informiert die benannte Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt
hat, über alle an der genehmigten Auslegung vorgenommenen wesentlichen Änderungen. Änderungen der
genehmigten Auslegung müssen von der benannten Stelle, die die EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt
hat, zusätzlich genehmigt werden, wenn sie die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser
Richtlinie oder mit den vorgesehenen Anwendungsbedingungen des Produkts berühren können. Diese
Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen EG-Auslegungsprüfbescheinigung erteilt.
ANHANG IV: EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (VOLLSTÄNDIGES QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, die
Fertigung und die Endkontrolle der betreffenden Produkte nach Maßgabe der Nummer 3 angewandt wird; er
unterliegt der förmlichen Überprüfung (Audit) gemäß Nummer 3.3 und der Überwachung gemäß Nummer 5. Darüber
hinaus hat der Hersteller bei den in Anhang II Liste A genannten Produkten die Verfahren nach den Nummern 4
und 6 einzuhalten.
2. Bei der EG-Konformitätserklärung handelt es sich um das Verfahren, mit dem der Hersteller, der den
Verpflichtungen nach Nummer 1 nachkommt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an und stellt eine Konformitätserklärung aus, die
sich auf die betreffenden Produkte erstreckt.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitätssicherungssystems bei einer benannten
Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- — Name und Anschrift des Hersteller sowie die Anschrift etwaiger weiterer Fertigungsstätten, in denen
das Qualitätssicherungssystem angewandt wird;
- — alle einschlägigen Angaben über das Produkt oder die Produktkategorie, das bzw. die Gegenstand des
Verfahrens ist;
- — eine schriftliche Erklärung, daß bei keiner anderen benannten Stelle ein Parallelantrag zu demselben
Qualitätssicherungssystem bezogen auf dieses Produkt eingereicht worden ist;
- — die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- — eine Zusicherung seitens des Herstellers, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten
Qualitätssicherungssystem ergeben, zu erfuellen;
- — eine Zusicherung seitens des Herstellers, das genehmigte Qualitätssicherungssystem so zu unterhalten,
daß dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben;
- — eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand
zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet
werden, und alle Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen und die Unterrichtung gemäß
Anhang III Nummer 5 vorzunehmen.
3.2. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muß die Konformität der Produkte mit den einschlägigen
Bestimmungen dieser Richtlinie auf allen Stufen von der Auslegung bis zur Endkontrolle sichergestellt
werden. Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller seinem
Qualitätssicherungssystem zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte und nach Strategien und
schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation, beispielsweise in Form von Programmen, Plänen,
Handbüchern und Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung, aufgenommen werden.
Diese Dokumentation umfaßt insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
- a) Qualitätsziele des Herstellers;
- b) Organisation des Unternehmens, insbesondere:
- — organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des Managements in bezug
auf die Qualität bei der Auslegung und der Herstellung der betreffenden Produkte;
- — Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, insbesondere von dessen
Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Auslegungs- und Produktqualität, einschließlich der
Kontrolle über nichtkonforme Produkte;
- c) Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produktauslegung, insbesondere:
- — eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschließlich der geplanten Varianten;
- — die gesamte Dokumentation gemäß Anhang III Nummer 3 dritter bis dreizehnter Gedankenstrich;
- — bei Produkten zur Eigenanwendung die Angaben gemäß Anhang III Nummer 6.1;
- — Techniken zur Kontrolle und Prüfung der Auslegung, der Verfahren und der systematischen Maßnahmen,
die bei der Produktauslegung angewendet werden;
- d) Qualitätssicherungs- und -kontrolltechniken auf der Ebene der Hersteller, insbesondere:
- — Verfahren und Methoden, insbesondere bei der Sterilisation;
- — Verfahren bei der Materialbeschaffung;
- — Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen
einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand
gehalten werden;
e) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung vorgenommen werden,
sowie Angaben zu ihrer Häufigkeit und zu den verwendeten Prüfgeräten; die Nachvollziehbarkeit der
Kalibrierung muß sichergestellt sein.
Der Hersteller führt die erforderlichen Prüfungen und Tests entsprechend dem neuesten Stand der Technik
durch. Die Prüfungen und Tests beziehen sich auf den Herstellungsprozeß, einschließlich der Bestimmung
der Eigenschaften der Ausgangsstoffe, sowie die jeweils hergestellten einzelnen Produkte oder
Produktchargen.
Bei der Prüfung der in Anhang II Liste A genannten Produkte berücksichtigt der Hersteller die neuesten
Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die biologische Komplexität und Variabilität der mit dem
In-vitro-Diagnostikum zu prüfenden Proben.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems durch, um
festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf
der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen aus.
Das Prüfteam muß Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren
schließt eine Besichtigung der Betriebsstätten des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlaß besteht,
der Betriebsstätten der Zulieferer des Herstellers und/oder seiner Subunternehmer ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine
Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über
geplante wesentliche Änderungen des Qualitätssicherungssystems oder der hiervon erfaßten Produktreihe.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 3.2 noch entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem
Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Prüfung der Produktauslegung
4.1. Bei den in Anhang II Liste A genannten Produkten stellt der Hersteller, zusätzlich zu den ihm gemäß
Nummer 3 obliegenden Verpflichtungen, bei der benannten Stelle einen Antrag auf Prüfung der
Auslegungsdokumentation zu dem Produkt, dessen Herstellung bevorsteht und das zu der in Nummer 3.1 genannten
Kategorie gehört.
4.2. Aus dem Antrag müssen die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des betreffenden Produkts
hervorgehen. Der Antrag enthält die nach Nummer 3.2 Buchstabe c) beizubringenden Dokumente, anhand deren die
Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, möglich sein muß.
4.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus. Die benannte Stelle
kann verlangen, daß für die Antragstellung zusätzliche Tests oder Prüfungen durchgeführt werden, damit die
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie beurteilt werden kann. Die Bescheinigung enthält die
Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die zur Identifizierung der genehmigten
Auslegung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Zweckbestimmung des Produkts.
4.4. Änderungen an der genehmigten Auslegung müssen von der benannten Stelle, die die
EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt werden, wenn sie die Übereinstimmung
des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen
Anwendungsbedingungen berühren können. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die die
EG-Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über diese Änderungen. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form
eines Nachtrags zur EG-Auslegungsprüfbescheinigung erteilt.
4.5. Der Hersteller informiert die benannte Stelle umgehend davon, wenn er Erkenntnisse über Änderungen der
zu testenden Krankheitserreger und Infektionsmarker, insbesondere infolge biologischer Komplexität und
Variabilität, erhalten hat. Der Hersteller teilt in diesem Zusammenhang der benannten Stelle mit, ob diese
Änderung Auswirkungen auf die Leistung des In-vitro-Diagnostikums haben könnte.
5. Überwachung
5.1. Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem
genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
5.2. Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchführung aller erforderlichen Inspektionen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
- — die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- — die Daten, die in dem die Auslegung betreffenden Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehen sind,
wie z. B. Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;
- — die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehen
sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte über die Qualifikation des
betreffenden Personals usw.
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich
davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt
dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei
kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller
einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.
6. Überprüfung der hergestellten Produkte nach Anhang II Liste A
6.1. Im Fall von Produkten nach Anhang II Liste A übermittelt der Hersteller der benannten Stelle umgehend
nach Beendigung der Prüfungen und Tests die einschlägigen Prüfprotokolle über die Prüfung der hergestellten
Produkte oder der einzelnen Produktchargen. Darüber hinaus stellt der Hersteller der benannten Stelle die
Proben der hergestellten Produkte oder Produktchargen gemäß vorher vereinbarten Bedingungen und Modalitäten
zur Verfügung.
6.2. Der Hersteller kann die Produkte in Verkehr bringen, es sei denn, daß die benannte Stelle ihm innerhalb
der vereinbarten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach Eingang der Proben, eine andere Entscheidung -
insbesondere in bezug auf die Bedingungen für die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung - mitteilt.
ANHANG V: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Als EG-Baumusterprüfung wird der Teil des Verfahrens bezeichnet, mit dem eine benannte Stelle feststellt
und bescheinigt, daß ein für die geplante Produktion repräsentatives Exemplar den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer
benannten Stelle einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- — Name und Anschrift des Herstellers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten, wenn der Antrag
durch diesen gestellt wird;
- — die Dokumentation gemäß Nummer 3, die zur Bewertung der Konformität des für die betreffende Produktion
repräsentativen Exemplars, nachstehend "Baumuster" genannt, mit den Anforderungen dieser Richtlinie
erforderlich ist. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung. Die
benannte Stelle kann erforderlichenfalls weitere Exemplare des Baumusters verlangen;
- — eine schriftliche Erklärung, daß bei keiner anderen benannten Stelle ein Antrag zum selben Baumuster
eingereicht worden ist.
3. Aus der Dokumentation müssen die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des Produkts hervorgehen.
Die Dokumentation muß insbesondere folgende Angaben und Einzelunterlagen enthalten:
- — eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, einschließlich der geplanten Varianten;
- — die gesamte Dokumentation gemäß Anhang III Nummer 3 dritter bis dreizehnter Gedankenstrich;
- — bei Produkten zur Eigenanwendung die in Anhang III Nummer 6.1 genannten Informationen.
4. Die benannte Stelle geht wie folgt vor:
4.1. Sie prüft und bewertet die Dokumentation und überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser
hergestellt wurde; sie stellt fest, welche Bauteile entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Normen
gemäß Artikel 5 ausgelegt sind und bei welchen Bauteilen sich die Auslegung nicht auf die einschlägigen
Bestimmungen dieser Normen stützt.
4.2. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder läßt diese durchführen, um
festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind. Wenn ein Produkt zur
Erfuellung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere andere Produkte angeschlossen werden muß, ist der
Nachweis zu erbringen, daß das erstgenannte Produkt bei Anschluß an ein oder mehrere andere Produkte, die
die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweisen, die grundlegenden Anforderungen erfuellt.
4.3. Sie führt die geeigneten Prüfungen und erforderlichen Tests durch oder läßt diese durchführen, um
festzustellen, ob die einschlägigen Normen tatsächlich angewendet worden sind, sofern sich der Hersteller
für deren Anwendung entschieden hat.
4.4. Sie vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die erforderlichen Prüfungen und Tests durchgeführt
werden.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem
Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die
Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
sowie die zur Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Die relevanten Teile der
Dokumentation werden der Bescheinigung beigefügt; eine Abschrift verbleibt bei der benannten Stelle.
6. Der Hersteller informiert die benannte Stelle umgehend davon, wenn er Erkenntnisse über Änderungen der zu
testenden Krankheitserreger und Infektionsmarker, insbesondere infolge biologischer Komplexität und
Variabilität, erhalten hat. Der Hersteller teilt in diesem Zusammenhang der benannten Stelle mit, ob diese
Änderung Auswirkungen auf die Leistung des In-vitro-Diagnostikums haben könnte.
6.1. Änderungen an dem genehmigten Produkt müssen von der benannten Stelle, die die
EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich genehmigt werden, wenn sie die Übereinstimmung des
Produkts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen
Anwendungsbedingungen berühren können. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die die
EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle derartigen Änderungen des genehmigten Produkts.
Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Administrative Bestimmungen
Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder von deren
Nachträgen erhalten. Die Anlagen zu den Bescheinigungen werden ihnen auf begründeten Antrag und nach
vorheriger Unterrichtung des Herstellers zur Verfügung gestellt.
ANHANG VI: EG-PRÜFUNG
1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und
erklärt, daß die Produkte, auf die das Verfahren nach Nummer 4 angewendet wurde, mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmen und den einschlägigen Anforderungen
dieser Richtlinie entsprechen.
2.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Herstellungsverfahren die Konformität
der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie sichergestellt wird. Er erstellt vor Beginn der Herstellung eine Dokumentation, in
der das Herstellungsverfahren, insbesondere im Bereich der Sterilisation, sowie gegebenenfalls die Eignung der
Ausgangsstoffe festgelegt sind, und definiert die notwendigen Prüfverfahren entsprechend dem Stand der Technik.
Sämtliche zuvor aufgestellten Routinevorschriften sind anzuwenden, um die Homogenität der Herstellung und die
Konformität der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.
2.2. Sofern in bezug auf bestimmte Aspekte eine Endkontrolle gemäß Nummer 6.3 nicht zweckmäßig ist, sind
vom Hersteller mit Genehmigung der benannten Stelle prozeßinterne Prüf-, Überwachungs- und Kontrollverfahren zu
entwickeln. Die Bestimmungen gemäß Anhang IV Nummer 5 gelten entsprechend für die oben genannten genehmigten
Verfahren.
3. Der Hersteller verpflichtet sich, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand
zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden,
und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die erforderlichen Korrekturen und die Unterrichtung gemäß Anhang III
Nummer 5 vorzunehmen.
4. Die benannte Stelle nimmt unter Berücksichtigung von Nummer 2.2 die entsprechenden Prüfungen und Tests
zur Überprüfung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie je nach Wahl des Herstellers
entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 5 oder durch Kontrolle und
Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage gemäß Nummer 6 vor. Bei der statistischen Überprüfung gemäß
Nummer 6 hat die benannte Stelle zu entscheiden, ob die statistischen Verfahren für die Prüfung sämtlicher
Chargen oder für die Prüfung einzelner Chargen anzuwenden sind. Bei dieser Entscheidung ist der Hersteller zu
hören.
Ist eine Kontrolle und Erprobung auf statistischer Grundlage unzweckmäßig, können Prüfungen und Tests
nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werden, wenn ein solches Vorgehen in Verbindung mit den Maßnahmen, die
gemäß Nummer 2.2 getroffen werden, einen gleichwertigen Grad an Konformität gewährleistet.
5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (den) in
Artikel 5 genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre
Konformität mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
5.2. Die benannte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennummer an bzw. läßt diese anbringen und
stellt eine Konformitätserklärung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
6. Statistische Überprüfung
6.1. Der Hersteller legt seine Produkte in Form homogener Chargen vor.
6.2. Von jeder Charge werden je nach Bedarf eine oder mehrere Zufallsproben genommen. Die Produkte, die die
Probe(n) bilden, werden geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (den) in Artikel 5
genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um gegebenenfalls
ihre Konformität mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Charge anzunehmen oder
zurückzuweisen ist.
6.3. Die statistische Kontrolle der Produkte beruht auf Attributen und/oder Variablen und beinhaltet
Stichprobenpläne mit funktionsspezifischen Besonderheiten, die ein hohes Sicherheits- und Leistungsniveau
gemäß dem neuesten Stand der Technik gewährleisten. Die Stichprobenpläne werden auf der Grundlage der
harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der Eigenarten der jeweiligen Produktkategorien
festgelegt.
6.4. Wird eine Charge angenommen, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder läßt
diese anbringen und stellt eine Konformitätserklärung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte
der Charge mit Ausnahme der Produkte der Probe, bei denen Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist,
können in Verkehr gebracht werden.
Wird eine Charge zurückgewiesen, so ergreift die zuständige benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um das
Inverkehrbringen dieser Charge zu verhindern. Bei gehäufter Zurückweisung von Chargen kann die benannte
Stelle die statistische Kontrolle aussetzen.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle während des Herstellungsverfahrens die
Kennummer dieser Stelle anbringen.
ANHANG VII: EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION)
1. Der Hersteller stellt sicher, daß das genehmigte Qualitätssicherungssystem für die Herstellung der
betreffenden Produkte angewandt wird und daß diese Produkte nach Maßgabe der Nummer 3 einer Endkontrolle
unterzogen werden; er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
2. Bei der Konformitätserklärung handelt es sich um den Teil des Verfahrens, mit dem der Hersteller, der den
Verpflichtungen nach Nummer 1 nachkommt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an und stellt für die betreffenden Produkte eine
Konformitätserklärung aus.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitätssicherungssystems bei einer benannten
Stelle ein.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- — die gesamte Dokumentation sowie alle Verpflichtungen gemäß Anhang IV Nummer 3.1 und
- — die technische Dokumentation über die genehmigten Baumuster und eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
3.2. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muß die Konformität der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sichergestellt werden.
Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller seinem Qualitätssicherungssystem
zugrunde legt, müssen in eine systematisch geführte und nach Strategien und schriftlichen
Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation über das
Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Interpretation der Qualitätssicherungsstrategie und
-verfahren, beispielsweise in Form von Programmen, Plänen, Handbüchern und Aufzeichnungen zur
Qualitätssicherung, ermöglichen.
Sie umfaßt insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
- a) Qualitätsziele des Herstellers;
- b) Organisation des Unternehmens, insbesondere
- — organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse des Managements in bezug
auf die Qualität der Herstellung der Produkte;
- — Mittel zur Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, insbesondere von dessen
Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Produktqualität, einschließlich der Kontrolle über
nichtkonforme Produkte;
c) Qualitätssicherungs- und Kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung, insbesondere- — Verfahren und Methoden, insbesondere bei der Sterilisation;
- — Verfahren bei der Materialbeschaffung;
- — Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen
einschlägigen Unterlagen im Verlauf aller Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand
gehalten werden;
d) geeignete Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden,
sowie Angabe ihrer Häufigkeit und der verwendeten Prüfgeräte; die Nachvollziehbarkeit der Kalibrierung muß
sichergestellt sein.
3.3. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems durch, um
festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf
der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen aus.
Das Prüfteam muß Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren
schließt eine Besichtigung der Betriebsstätten des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlaß besteht,
der Betriebsstätten der Zulieferer des Herstellers und/oder seiner Subunternehmer ein, um die
Herstellungsverfahren zu überprüfen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine
Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über
alle geplanten wesentlichen Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 3.2 noch entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem
Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung
Es gelten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Nummer 5.
5. Überprüfung der hergestellten Produkte nach Anhang II Liste A
5.1. Im Falle von Produkten nach Anhang II Liste A übermittelt der Hersteller der benannten Stelle umgehend
nach Beendigung der Prüfungen und Tests die einschlägigen Prüfprotokolle über die Prüfung der hergestellten
Produkte oder der einzelnen Produktchargen. Darüber hinaus stellt der Hersteller der benannten Stelle die
Proben der hergestellten Produkte oder Produktchargen gemäß vorher vereinbarten Bedingungen und Modalitäten
zur Verfügung.
5.2. Der Hersteller kann die Produkte in Verkehr bringen, es sei denn, daß die benannte Stelle ihm innerhalb
der vereinbarten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach Eingang der Proben, eine andere Entscheidung -
insbesondere in bezug auf die Bedingungen für die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung - mitteilt.
ANHANG VIII: ERKLÄRUNG UND VERFAHREN BEI PRODUKTEN FÜR LEISTUNGSBEWERTUNGSZWECKE
1. Für Produkte für Leistungsbewertungszwecke stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine Erklärung
aus, die die in Nummer 2 aufgeführten Angaben enthält, und stellt sicher, daß den einschlägigen Bestimmungen
dieser Richtlinie entsprochen wird.
2. Die Erklärung muß folgende Angaben enthalten:
- — die Daten zur Identifizierung des Produkts;
- — einen Evaluierungsplan mit Angabe insbesondere des Ziels, der wissenschaftlichen, technischen oder
medizinischen Begründung und des Umfangs der Evaluierung sowie der Anzahl der betroffenen Produkte;
- — die Liste der Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen, die an den Leistungsbewertungsprüfungen
beteiligt sind;
- — Beginn und geplante Dauer der Evaluierungsarbeiten und - bei Produkten zur Eigenanwendung - den Ort
sowie die Anzahl der beteiligten Laien;
- — eine Erklärung, daß das betreffende Produkt - mit Ausnahme der Gesichtspunkte, die Gegenstand der
Evaluierung sind, und den in der Erklärung ausdrücklich genannten Punkten - den Anforderungen der
Richtlinie entspricht und daß alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des
Patienten, des Anwenders und anderer Personen getroffen wurden.
3. Der Hersteller verpflichtet sich ferner, für die zuständigen nationalen Behörden die Dokumentation
bereitzuhalten, aus der die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des Produkts einschließlich
der vorgesehenen Leistung hervorgehen, so daß sich beurteilen läßt, ob es den Anforderungen dieser
Richtlinie entspricht. Diese Dokumentation ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluß
der Leistungsbewertungsprüfung aufzubewahren.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Herstellungsverfahren die Konformität der
hergestellten Produkte mit der im ersten Absatz genannten Dokumentation sichergestellt wird.
4. Für Produkte für Leistungsbewertungszwecke gilt Artikel 10 Absätze 1, 3 und 5.
ANHANG IX: KRITERIEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG DER BENANNTEN STELLEN
1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte
Personal dürfen weder mit dem Autor des Entwurfs (der Auslegung), dem Hersteller, dem Lieferer, dem Monteur
oder dem Anwender der Produkte, die sie prüfen, identisch noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein.
Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Auslegung, an der Herstellung, am Vertrieb oder
an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer
Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch in keiner Weise ausgeschlossen.
2. Die benannte Stelle und deren Mitarbeiter müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher
Zuverlässigkeit und größter erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet der Medizinprodukte durchführen und
unabhängig sein von jeder möglichen Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder
die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an
den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
Wenn eine benannte Stelle spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit der Feststellung und Verifizierung von
Sachverhalten einem Unterauftragnehmer überträgt, muß sie zuvor sicherstellen, daß die Bestimmungen der
Richtlinie von dem Unterauftragnehmer eingehalten werden. Die benannte Stelle hält die einschlägigen
Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und zu den von diesem im Rahmen dieser
Richtlinie ausgeführten Arbeiten zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
3. Die benannte Stelle muß in der Lage sein, alle in einem der Anhänge III bis VII genannten Aufgaben, die
einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie benannt ist, wahrzunehmen, sei es, daß diese Aufgabe
von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muß insbesondere
über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchführung
der Bewertungen und Prüfungen verbundenen technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind.
Dies schließt ein, daß in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die
entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die biologische und medizinische Funktion und Leistung
der Produkte, für die die Stelle benannt worden ist, in bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie und
insbesondere die Anforderungen des Anhangs I zu bewerten. Ebenso muß die benannte Stelle Zugang zu den für
die Prüfungen erforderlichen Ausrüstungen haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
- — eine gute berufliche Ausbildung in bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen, für die die Stelle
benannt worden ist;
- — eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine
ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- — die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die
durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Bezüge
jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen
dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird vom Staat
aufgrund einzelstaatlichen Rechts gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat
durchgeführt.
7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem
es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es
bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder einer einzelstaatlichen
Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
ANHANG X: CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

— Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden.
— Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein: die Mindesthöhe beträgt 5
mm. Von der Mindesthöhe kann bei kleinen Produkten abgewichen werden.